Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dem Arbeitgeber vor,
die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Dabei hat die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen zu beinhalten, die auf
den Arbeitsplatz bzw. den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Ebenso verpflichtet § 4 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze
der Prävention" (BGV A1) und der § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
den Unternehmer, seine Mitarbeiter vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen,
mindestens jedoch einmal jährlich, über
die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen
zu ihrer Abwendung zu unterweisen.
Die zu behandelnden Themen der Unterweisung ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten
und werden speziell auf die Erfordernisse Ihres Unternehmens abgestimmt. Heranzuziehende
Vorschriften können weiterhin die Unfallverhütungsvorschrift (UVV), das Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG), die Medizinprodukte-Verordnung (MPV), die Röntgenverordnung (RöV) etc. sein. Gerne
führen wir die Unterweisungen als Inhouseschulung in Ihrem Betrieb durch.
Dauer der Unterweisung:
Die Dauer der allgemeinen Unterweisung ist abhängig von den Erfordernissen Ihres Betriebes und
variiert je nach Anzahl und Inhalt der zu unterweisenden Themen.
Zielgruppe:
Alle Mitarbeiter eines bestimmten Tätigkeitsbereiches eines Betriebes (z.
B. Bürokräfte, Fahrpersonal, Mitarbeiter im Abwasserbereich etc.)